Bauernhof Tierpark Wismar
Bauernhof Tierpark Wismar

Satzung des Vereins „Tierpark Wismar e. V.“

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Tierpark Wismar e. V.“ (Kurzbezeichnung TP Wismar e. V.).
Der Verein hat seinen Sitz in Wismar. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Es wird beantragt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Zielstellungen und Aufgaben

Der Verein ist eine unabhängige politisch und konfessionell neutrale sich selbst verwaltende Einrichtung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Träger des Tierparks.

Der Verein dient dem Ausbau und der Förderung des Tierparks einschließlich seiner Einrichtungen im Interesse der Vermittlung naturkundlicher, kultureller und künstlerischer Impulse.

Der Verein trägt entsprechend seiner tiergärtnerischen Möglichkeiten dazu bei, das Verständnis der Menschen zur Natur und ihrer Tierwelt zu vertiefen, das Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu wecken, um so ein breiteres Umweltbewusstsein auch durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu erreichen.

Der Verein dient der praktischen Naturschutzarbeit.

Der Verein dient der Förderung tiergartenbiologischer und anderer wissenschaftlicher Arbeiten.


Diese Zielstellungen werden vor allem erreicht durch:

  • Den Ausbau des Tierparks zu einer tiergärtnerischen Einrichtung, die höchsten Ansprüchen genügt in Bezug auf ökologische, ästhetische und künstlerische Gestaltung,
  • die Gestaltung der Tieranlagen in der Form, dass diese artgerechte Haltung der Tiergruppen ermöglichen, praktisch und effektiv durch die Tierparkmitarbeiter bewirtschaftet werden können und vor allem einen hohen Gesamtschauwert für die Besucher gewährleisten,
  • die Gestaltung aller Einrichtungen sowohl auf der Besucher- als auch auf der Tierseite in der Form, dass die Forderungen des Tierschutzgesetzes, des Arbeits- und Brandschutzgesetzes sowie aller zutreffenden Gesetze ausreichend Berücksichtigung finden,
  • die umfassende Information der Besucher über die gezeigten Tiergruppen, ihre Lebensweise und über umwelt- und naturschutzgerechtes Verhalten in geeigneter Weise unter Vermeidung einer aufdringlichen Belehrsamkeit,
  • die Gestaltung des Tierparks zu einem Zentrum für alle im Umwelt- und Naturschutz tätigen Aktivisten durch die Zur-Verfügung-Stellung von Tagungs- und Ausstellungsräumen.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern, die sich den Aufgaben und Zielen verpflichtet fühlen.

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt.

Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag unter ausdrücklicher Anerkennung dieser Satzung beim Vereinsvorstand einzureichen. Über die Gewährung der beantragten Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand und gibt über diese Entscheidung eine umgehende schriftliche Mitteilung an den Bewerber. Die Mitgliedschaft besteht ab dem Zeitpunkt der Vorstandsentscheidung.

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf schriftlichen Vorschlag an den Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste für den Tierpark bzw. für den Verein erworben haben. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben das Wahlrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Mitgliedern durch Auflösung der Einrichtung.

Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Aus der Mitgliedschaft können keine Rechtsansprüche dem Verein gegenüber begründet werden.

Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung hat der Vorstand bei ¾ Mehrheit das Recht des Ausschlusses. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:

  • am Leben des Vereins mitzuwirken
  • Vorschläge und Hinweise für sein Wirken einzubringen
  • im Verein zu wählen und gewählt zu werden

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • die Satzung einzuhalten und die darin fixierten Ziele zu verwirklichen
  • den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten

§ 5
Finanzen

Der Verein finanziert sich und seine Ziele aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, selbsterwirtschafteten finanziellen Mitteln, Förderzuwendungen und anderen Einnahmen.

Die finanziellen Mittel des Vereins sind ausschließlich für die Verwirklichung der Vereinsaufgaben und –ziele zu verwenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Planung und Verfügung der finanziellen Mittel geschieht auf der Grundlage eines jährlichen Haushaltsplanes, welcher vom Direktor des Tierparks aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

Die finanziellen Mittel werden vom Tierpark verwaltet. Dem Vorstand ist jederzeit Auskunft über finanzielle Mittel und Einblick in die betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Der Verein haftet als juristische Person nur mit der Höhe seines Vermögens.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung des Vereins. Die Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Jahr bis zum 15.01. zu entrichten.

§ 6
Organe des Vereins

Die ehrenamtlichen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende und sein Stellvertreter befinden.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung des Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall berechtigt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Zur Gewährleistung einer ausreichenden Einflussnahme auf die Vereinstätigkeit sollte nach Möglichkeit die Mehrheit im Vorstand aus Mitarbeitern der Stadtverwaltung bestehen.

Der Vorstand fasst seine Entscheidungen durch Beschluss und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein müssen, anwesend sind.

Der Vorstand gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinsziele, erarbeitet Beschlussvorlagen und bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt im Auftrage des Vorstandes durch den Direktor mit einer 14-tägigen Einladungsfrist unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sie ist auch beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder 15 Minuten nach Beginn der Mitgliederversammlung.


Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Beschlussfassung zur Beitragsfestsetzung und zu vorliegenden Anträgen
  • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

Für die Annahme der Beschlussvorlagen bis Punkt 6 genügt die einfache Mehrheit, für Punkt 7 ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Für die Annahme einer Beschlussvorlage betreffs der Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll ausgefertigt, das mit Unterschrift des Protokollführers und Versammlungsleiters versehen jedem Mitglied zugeschickt wird.

Die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins wird einem Geschäftsführer (Direktor) übertragen. Dieser ist Angestellter des Vereins. Der Direktor ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und hat vor allem zu fachlichen Fragen beratende Funktion. Der Direktor ist Mitglied des Vereins, darf jedoch keine Vereinsfunktion übernehmen.

§ 6a
Bestellung eines besonderen Vertreters

Für die Leitung des Tierparks wird ein Geschäftsführer (Direktor) als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB durch den Vorstand bestellt.

Der besondere Vertreter hat das Recht der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten, die den Betrieb des Tierparks Wismar betreffen.

Er ist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Tierparks Wismar mit sich bringt, ermächtigt.

§ 7
Sonstige Regelungen

Der Verein kann juristisches Mitglied übergeordneter nationaler oder internationaler Fachvereinigungen werden, deren gleiche oder ähnliche Zielsetzungen eine Zusammenarbeit sinnvoll erscheinen lassen.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsguthaben der Stadtverwaltung Wismar übereignet, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht, die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.




Fassung vom 17.03.2003

Tierpark Wismar e.V.

Zum Festplatz 30
23966 Wismar

Tel: 03841 707070

E-Mail: info@tierpark-wismar.de

Öffnungszeiten

Von März bis Oktober täglich
von 9.00 – 18.00 Uhr.

Von November bis Februar nur an Wochenenden und Feiertagen
von 10.00 - 16.00 Uhr.

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Der Tierpark ist in diesem Jahr durchgehend bis zum 03.11.2024 geöffnet. Danach beginnt die Wintersaison und er ist nur noch an Wochenenden von 10.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Betreffs der Öffnungszeiten über die Weihnachtsfeiertage werden wir rechtzeitig informieren.